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Wer haftet in der Ehe für Schulden vor der Ehe?

„Haftet der Ehepartner für Schulden?“ Es ist empfehlenswert, sich vor der Eheschließung mit dieser Frage zu beschäftigen. Schulden sind nichts Außergewöhnliches und können meistens zurückgezahlt werden. Wenn die offenen Forderungen des Ehepartners jedoch einen erheblichen Einfluss auf die Lebensplanung in der Ehe haben, ist die Frage der Haftung im Vorfeld zu klären.

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Wer zahlt bei Schulden, die vor der Ehe gemacht wurden?

Jedes Jahr geben sich in Deutschland rund 400.000 Paare das Ja-Wort. Die wenigsten der Paare beschäftigen sich im Vorfeld intensiv mit den juristischen Details der Eheschließung. Auch das Thema „Schulden vor der Ehe“ steht in der Hochzeitsvorbereitung nicht unbedingt auf der Agenda. Die Meinung, dass Sie in einer Ehe für die Schulden des Ehepartners haftbar gemacht werden können, ist in Deutschland weit verbreitet. Dieser Standpunkt ist jedoch nicht korrekt. Im Gegenteil: Auch wenn in der Ehe eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, heißt dies nicht, dass Sie für die Schulden des Ehepartners haften. Es kann ausschließlich der Ehepartner für Schulden vor der Ehe verantwortlich gemacht werden, der diese Schulden auch verursacht hat. Die Höhe spielt dabei keine Rolle: Auch wenn der verantwortliche Ehepartner nicht mehr in der Lage ist, die Verbindlichkeiten aus eigener Hand zurückzuzahlen, kann der Gläubiger nicht den anderen Ehepartner in die Pflicht nehmen. Die Eheschließung stellt also trotz Schulden des Partners kein Problem in Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen der Einzelpersonen dar.

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Hinweis
Auch während der Ehe haften nicht automatisch beide Partner für die Schulden der Ehepartner. Wenn einer der Ehepartner einen Kredit aufnimmt und den Kreditvertrag alleine unterzeichnet, haftet in den meisten Fällen auch nur er für den Kredit. Häufig entscheiden sich Ehepartner aber dafür, einen Kredit zum Beispiel für eine Umschuldung gemeinsam aufzunehmen, um von besseren Zinskonditionen zu profitieren. In diesem Fall haften beide Partner gegenüber den Gläubigern für die Schulden.

Sonderfall Gemeinschaftskonto: Was gilt hier für Schulden vor der Ehe?

Wenn sich beide Ehepartner darauf verständigen, ein gemeinsames Konto zu führen, hat das keinen Einfluss. Es bleibt dabei: Sie haften nicht für Schulden, die der Ehegatte vor der Ehe aufgenommen hat. Dennoch ist das Gemeinschaftskonto im Eherecht ein Sonderfall: So haften beide Ehepartner für eine Überziehung und für Zinsen, die für den Dispositionskredit anfallen. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner über die Überziehung informiert sind und diese im Einvernehmen geschehen ist. Wenn einer der Partner ohne das Wissen des anderen gehandelt hat, ist auch nur er haftbar zu machen

Welche Regelungen sind bei Schulden vor der Ehe relevant?

Bei der Frage nach der Haftung für Schulden vor der Ehe sind im Wesentlichen die drei Begriffe Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft relevant. Diese werden im Folgenden kurz erklärt:

01.

Gütertrennung Die Gütertrennung ist genau wie die Zugewinngemeinschaft ein familienrechtlicher Güterstand. Dabei werden die Vermögen der beiden Ehe- oder Lebenspartner jedoch vollständig getrennt behandelt. Im Fall einer Scheidung steht keinem der Ehepartner ein Zugewinnausgleich zu.

02.

Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft ist nicht so weit verbreitet wie die Zugewinngemeinschaft, kommt aber bei einigen Ehen und Lebenspartnerschaften zur Anwendung. Dabei wird das Vermögen der beiden Ehepartner grundsätzlich als gemeinschaftliches Vermögen behandelt, und zwar unabhängig davon, wer das Vermögen erworben hat.

03.

Zugewinngemeinschaft Hierbei handelt es sich gemäß BGB um den Güterstand, der in Deutschland automatisch per Gesetz eintritt, sofern kein Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag mit anderslautenden Vereinbarungen besteht. Die Güter der Ehepartner bleiben getrennt. Im Fall einer Scheidung oder im Todesfall wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei wird das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen zwischen den Ehepartnern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Die wichtigsten Fragen zu Schulden vor der Ehe

Wenn zwei Menschen eine Lebenspartnerschaft oder eine Ehe eingehen, wird diese gesetzlich als Zugewinngemeinschaft betrachtet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Je nach Vermögensverhältnissen bietet es sich daher an, eine Gütertrennung im Ehevertrag zu vereinbaren. Schulden vor der Ehe werden aber in der Regel nicht an den Ehepartner übertragen.

Wenn ein Ehepartner bereits vor der Ehe einen Kredit aufgenommen hat, kann der Gläubiger keine Zahlung vom Ehegatten verlangen – auch nicht im Todesfall.

Das Mietrecht stellt einen Sonderfall dar: Wenn nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterschreibt, der andere Partner aber im Vertrag erwähnt ist, so wird dieser automatisch ebenfalls zum Mieter. Das bedeutet, dass auch beide Ehepartner für eventuelle Mietschulden belangt werden können.

Ehepartner erhalten in der Regel bessere Kreditkonditionen, wenn beide Parteien für die Schulden belangt werden können. Das liegt daran, dass die Banken bei zwei eingetragenen Kreditnehmern eine höhere Sicherheit haben.

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