Eine Privatinsolvenz ist für alle Beteiligten problematisch und mit großen Sorgen um die finanzielle Zukunft verbunden. Wenn für einen der Ehegatten als letzter Ausweg nur noch die private Insolvenz möglich ist, stellt sich die Frage, inwiefern auch der andere Ehepartner davon betroffen ist. In der Regel werden bei der Privatinsolvenz in einer Ehe zwei Szenarien unterschieden:
Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, bilden Ehepartner eine Zugewinngemeinschaft. Jeder ist dabei für das eigene Vermögen verantwortlich. Wenn ein Ehegatte z. B. Kreditschulden hat, so haftet auch nur er für diese. Eine Ausnahme liegt vor, wenn beide Partner einen gemeinsamen Kreditvertrag zum Beispiel für eine Umschuldung unterschrieben haben oder der eine für den anderen Ehegatten eine Bürgschaft abgibt. Gleiches gilt für die Privatinsolvenz: Wenn eine Zugewinngemeinschaft vorliegt, darf nur das Vermögen und Einkommen der von der Insolvenz betroffenen Person gepfändet werden. Das Vermögen des nicht-insolventen Ehepartners ist nicht Gegenstand der Insolvenzmasse.
Wenn sich die Ehepartner auf den vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft geeignet haben, sieht die Gesetzeslage anders aus. Bei dieser Form der Ehe werden die Vermögen der Partner grundsätzlich als gemeinschaftliches Vermögen betrachtet. Dieser Sachverhalt wirkt sich auch auf die Frage aus, ob der Ehepartner in der Privatinsolvenz haftet. Gläubiger haben in diesem Fall die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Vermögen zu pfänden. Dieser Sachverhalt führt dazu, dass beide Partner von der Privatinsolvenz betroffen sind. Wichtig: Wenn beide Ehepartner Privatinsolvenz anmelden müssen, sind unbedingt zwei separate Anträge einzureichen.