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Restschuld­befreiung

 
✓ Wer insolvent ist, kann offene Forderungen Dritter nicht mehr begleichen. Er ist also überschuldet, ohne Möglichkeit, sich selbst zu helfen.
✓ Die Restschuldbefreiung steht hierzulande allen natürlichen Personen zur Verfügung. Im Gegensatz zu früher üblichen Verfahren kann sie nach spätestens 6 Jahren für den Erlass aller noch bestehenden Restschulden sorgen.
✓ Um tatsächlich einen Restschuldenerlass zu erhalten, müssen Betroffene über eine sogenannte Wohlverhaltensphase hinweg verschiedene Bedingungen erfüllen.

Definition


Die Restschuldbefreiung ist ein wesentlicher Teil eines Insolvenzverfahrens. Indem ein Schuldner zusammen mit der Insolvenz eine Restschuldbefreiung beantragt, erklärt er seine Zahlungsunfähigkeit. Gleichzeitig leitet er einen Prozess ein, an dessen Ende nach spätestens 6 Jahren die noch offenen Schulden erlassen werden – sofern er positives Finanzverhalten zeigt und einige strenge Bedingungen erfüllt. Dadurch ist die Restschuldbefreiung der wichtigste Aspekt für einen finanziellen Neubeginn mit absehbarem Ende der Überschuldung.

Was ist eine Restschuldbefreiung und wann ist sie nötig?

Die Restschuldbefreiung ist ein freiwillig wählbarer Baustein innerhalb des Insolvenzrechts. Einfach erläutert:

Wer insolvent ist, der kann aus eigenem Antrieb nicht mehr die bestehenden Forderungen seiner Gläubiger bedienen – wenigstens nicht bis zu einer gänzlichen Schuldenbefreiung. Durch einen Insolvenzantrag wird das öffentlich gemacht.

Ohne eine Restschuldbefreiung bleiben alle unbeglichenen Forderungen mindestens bis zum Ablauf einer 30 Jahre betragenden Verjährungsfrist bestehen. Infolgedessen unterliegt der Schuldner für Jahrzehnte der Gefahr, dass seine Gläubiger ihre Ansprüche bis zur jeweiligen Pfändungsfreigrenze vollstrecken lassen. Zudem kann die 30-Jahres-Frist neu beginnen, wenn eine Zwangsvollstreckung beantragt wird.

Die Restschuldbefreiung muss zeitnah mit dem Insolvenzantrag gestellt werden. Theoretisch kann das jede natürliche Person tun. Solange der Schuldner dabei alles richtig macht, müssen die Gläubiger zustimmen. In diesem Fall gilt die Insolvenz nach spätestens 6-jähriger Wohlverhaltensphase als abgeschlossen. Der Schuldner ist nun schuldenfrei, selbst wenn eigentlich noch eine Restschuld besteht.

Eine solche Restschuldbefreiung existiert hierzulande erst seit 1999. Zuvor war es üblich, dass ein Schuldner entweder bis zur vollständigen Abtragung aller Schulden oder der Verjährungsfrist immer wieder und wieder gepfändet werden konnte – und wurde.

Da die Pfändungsfreigrenze auch damals auf einem sehr niedrigen Niveau lag (Anfang 2025 beträgt sie 1.491,75 Euro), bedeutete das für Insolvente eine jahrzehnte-, mitunter gar lebenslange massive Belastung. Das verhinderte es effektiv, finanziell „wieder auf die Beine zu kommen“.

Durch die Einführung der Restschuldbefreiung sorgte die damalige Bundesregierung für ein System, das aus verschiedenen Gründen besser ist. Unter anderem, weil sich dadurch „Dauer-Schuldnerkarrieren“ am Rande des Existenzminimums mit entsprechenden volkswirtschaftlichen Folgen vermeiden lassen.

Innerhalb der Wohlverhaltensphase ist alles zu unterbleiben, was als Verletzung interpretiert werden könnte. Das bedeutet unter anderem Mitarbeit sowie freiwilliges Entgegenkommen zum Vorteil der Gläubiger, nachweisliches Bemühen um einen Arbeitsplatz sowie Abtreten von Erbschaften und Schenkungen (je zur Hälfte).

info
Hinweis
Jeder Verstoß kann zur Widerrufung der Restschuldbefreiung führen, wodurch automatisch die gültigen Verjährungsfristen wieder greifen. Erst eine aktive gerichtliche Bestätigung zum Ende der Wohlverhaltensphase bedeutet echte Schuldenfreiheit. Zuvor haben die zustimmenden Gläubiger lediglich keine rechtliche Handhabe, über die festgesetzten Anteile hinaus eine Begleichung zu fordern.

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