Generell gilt, dass Arbeitgeber den Darlehensvertrag nicht an das Arbeitsverhältnis koppeln dürfen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der vollständigen Rückzahlung beendet, gelten demnach die im Vertrag festgeschriebenen Rückzahlungsmodalitäten. Üblich sind dabei folgende Szenarien:
- Das Arbeitgeberdarlehen läuft zu den gleichen Konditionen weiter.
- Das Darlehen wird mit einer zu zahlenden Abfindung verrechnet.
- Es findet eine Aufrechnung des Darlehens gegen ausstehende Gehalts- und Bonuszahlungen statt (u. a. unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen).
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Hinweis
Eine sofortige Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass dem Angestellten aufgrund von Fehlverhalten außerordentlich fristlos gekündigt wird und im Vertrag eine entsprechende wirksame Vereinbarung zu diesem Sachverhalt existiert.