Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wer den Kreditvertrag unterzeichnet hat. Somit kann die Immobilienfinanzierung entweder auf beide Partner laufen oder nur einer von beiden ist für den Kredit haftbar. Die Haftung zu klären, ist daher der erste sinnvolle Schritt auf der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung. Hierbei spielt es keine Rolle, wer im Grundbuch steht oder derzeit noch im Haus wohnt. Haften beide Ehepartner für den Immobilienkredit, so bezieht sich das jeweils auf den vollen Betrag. Die Haftung wird also nicht zur Hälfte aufgeteilt: Kann einer von beiden nicht bezahlen, so muss der andere die gesamte Summe stemmen.
Ehevertrag beim Immobilienkauf sorgt für Rechtssicherheit
Natürlich möchten frisch verheiratete Paare, wenn sie sich den Traum vom Eigenheim erfüllen, nicht an eine potenzielle Scheidung denken. Es wird daher nur selten ein Ehevertrag abgeschlossen. Dieser empfiehlt sich aber spätestens, wenn ein gemeinsamer Immobilienkredit aufgenommen wird, denn er kann viele Risiken und potenzielle Zusatzkosten vermeiden, falls es eben doch zur Trennung kommt. Bestenfalls wird also bereits vor der Eheschließung oder aber vor der gemeinsamen Kreditaufnahme geregelt, wie gemeinsame Immobilien im Scheidungsfall behandelt werden. Dabei sollten unter anderem diese Fragen beantwortet werden:
- Wer darf anschließend in der Immobilie wohnen?
- Wer muss eventuelle Ausgleichszahlungen leisten und in welcher Höhe?
- Wie werden die anderen Vermögenswerte aufgeteilt?
- Was passiert mit Sorgerecht und Unterhaltszahlungen?
Vertragsänderung und Schuldhaftentlassung nach Scheidung
Dass Sie prinzipiell beide für den Immobilienkredit haften, wenn Sie ihn gemeinsam unterschrieben haben, bedeutet nicht, dass dies bis zum Ende der Laufzeit so bleiben muss. Es ist durchaus möglich, den Kreditvertrag einvernehmlich zu ändern und beispielsweise auf eine Person umzuschreiben oder ihn durch eine vollständige Rückzahlung vorzeitig abzulösen. Führt einer der Partner den Kreditvertrag allein weiter, kann für den anderen eine Schuldhaftentlassung beantragt werden. Die Bank ist zwar nicht verpflichtet, diese zu gewähren, doch wenn der zukünftige Kreditnehmer eine ausreichende Bonität mitbringt, ist das in den meisten Fällen möglich.
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Einvernehmliche Gütertrennung
Diese sogenannte einvernehmliche Gütertrennung bietet Rechtssicherheit, wohingegen gemeinsam erworbene Immobilien bei einer Zugewinngemeinschaft als gemeinsames Vermögen behandelt und aufgeteilt werden müssen. Häufig bedeutet das den Zwangsverkauf der Immobilie, schlimmstenfalls mit Verlusten oder hohen Kosten, wie einer Vorfälligkeitsentschädigung für den Immobilienkredit.