Die Erbschaft einer Immobilie bringt das Problem mit sich, dass ein Großteil des Vermögens gebunden ist, sozusagen in einem „Klumpen“. Daher kann sich die Aufteilung auf mehrere Erben schwierig gestalten. Aber selbst, wenn es sich nur um einen Erben handelt, drohen die Erbschaftssteuer oder die gesetzliche Erbfolge zum Problem zu werden. Es ist deshalb wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und im Testament zu berücksichtigen. Aber was gilt, wenn kein Testament aufgesetzt wurde?
Gesetzliche Erbfolge bei Immobilien ohne Testament
Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, greift für jedes Erbe die gesetzliche Erbfolge. Diese lässt keinen rechtlichen Spielraum und sieht wie folgt aus:
- Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
- Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie deren Kinder
- Großeltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sowie deren Kinder
- Großonkel und Großtanten sowie deren Kinder
- weiter entfernte Verwandte
Das bedeutet: Gibt es Erben erster Ordnung, so geht das gesamte Erbe an sie über – und alle weiteren Personengruppen bleiben außen vor. Gibt es keine Erben erster Ordnung (mehr), sind die Erben zweiter Ordnung an der Reihe – und so weiter. Jeder der anspruchsberechtigten Erben erhält dann einen Pflichtteil, was unter Umständen bedeutet, dass der Ehepartner kein Alleinerbe ist. Er muss das Erbe stattdessen mit den Kindern oder – falls diese nicht mehr leben – mit den Enkelkindern beziehungsweise – falls diese auch nicht mehr leben – mit den Urenkeln teilen. Was kompliziert klingt, führt in der Praxis tatsächlich oft zu Streitigkeiten und zu finanziellen Problemen, wenn sich die Erben gegenseitig auszahlen müssen. Vor allem bei Immobilien kann das dazu führen, dass ein Verkauf erzwungen wird, obwohl dieser eigentlich nicht erwünscht ist. Deshalb ist es wichtig, ein Testament aufzusetzen, das die Vererbung sowie die zukünftige Nutzung einer Immobilie klar regelt.
Freibeträge und Steuerklassen bei (Immobilien-)Erbschaften
Vom Verwandtschaftsgrad hängt bei Erbschaften außerdem ab, welche Freibeträge die Erben nutzen können und mit welchen Steuersätzen sie eine eventuelle Erbschaftssteuer begleichen müssen. Die Freibeträge sehen wie folgt aus (Stand 2025):
- 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- 400.000 Euro für Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und jene Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind
- 200.000 Euro für Enkelkinder, deren Eltern noch leben
- 100.000 Euro für Eltern, Großeltern im Erbfall sowie Urenkel
- 20.000 Euro für Eltern und Großeltern bei Schenkungen sowie für alle übrigen Erben
Die Steuersätze, die dann zum Tragen kommen, sind im § 19 ErbStG (Erbsteuergesetz) geregelt und sie beziehen sich stets auf den Restbetrag des Erbes, sprich nach Abzug des Freibetrags. Hierbei wird zwischen drei verschiedenen Steuerklassen unterschieden, die je nach Verwandtschaftsgrad greifen:
- Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern
- Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerkinder
- nicht verwandte Erben
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Diese Steuerklassen nutzen unterschiedliche progressive Steuersätze.
Je höher die Erbschaft ist, desto höher ist der jeweils zu entrichtende Steueranteil. Hier einige Beispiele: Beträgt die Erbschaft nach Abzug des Freibetrags 100.000 Euro, müssen in der ersten Steuerklasse 11 Prozent, in der zweiten Steuerklasse 20 Prozent und 30 Prozent in der dritten Steuerklasse bezahlt werden. Liegt das Erbe bei einer Million Euro, fallen in derselben Reihenfolge entweder 19 Prozent, 30 Prozent oder ebenfalls 30 Prozent an. Die höchsten Steuersätze greifen für ein großes Vermögen über 26 Millionen Euro nach Abzug des Freibetrags. Sie liegen bei 30 Prozent in der Steuerklasse 1, bei 43 Prozent in Steuerklasse 2 und 50 Prozent in Steuerklasse 3.